Erbschaftsrechner

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile in Österreich

€
Verlassenschaftswert nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten. Für den Pflichtteil können außerdem Schenkungen der letzten Jahre hinzugerechnet werden.
Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft haben nur ein außerordentliches Erbrecht, wenn sonst niemand erbt.
Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder (Enkel) gemeinsam an seine Stelle; dann das vorverstorbene Kind mitzählen.
Durch Pflichtteile nicht gebunden (bei Testament)
€ 150.000,00

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Partner (33,3 %)€ 100.000,00
Je Kind (33,3 %)€ 100.000,00

Pflichtteile bei Testament

Pflichtteil Partner€ 50.000,00
Pflichtteil je Kind€ 50.000,00
Pflichtteile gesamt€ 150.000,00

Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote, frühestens ein Jahr nach dem Tod fällig.

Gesetzliche Erbquoten im Überblick

HinterbliebenePartnerKinder zusammenEltern zusammen
Partner und Kinder1/32/3–
Nur Kinder–alles–
Partner und beide Eltern2/3–1/3
Partner und ein Elternteil5/6–1/6
Nur Partneralles––
Nur Eltern––alles, je zur Hälfte

Was bei der Berechnung zu beachten ist

Eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Der Pflichtteil steht nur Nachkommen und dem Partner zu und wird vom reinen Verlassenschaftswert gerechnet; Schenkungen, die der Verstorbene an Pflichtteilsberechtigte oder innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod an andere Personen gemacht hat, können hinzugerechnet werden und den Anspruch verändern. Ein Pflichtteil kann durch Erb- oder Pflichtteilsverzicht in Notariatsaktform entfallen, auf Anordnung oder Antrag bis zu fünf Jahre gestundet werden und verjährt drei Jahre ab Kenntnis. Neben Geschwistern oder Großeltern bleibt dem Partner ohne Kinder und Eltern die ganze Verlassenschaft. Die verbindliche Auskunft gibt das Verlassenschaftsverfahren beim Notar; die Grundlagen stehen bei oesterreich.gv.at zum Pflichtteilsrecht.

Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich nicht. Geerbte Grundstücke unterliegen der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif vom Grundstückswert (0,5 % bis 250.000 €, 2 % für die nächsten 150.000 €, darüber 3,5 %, Vorerwerbe derselben Person innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet) sowie der Eintragungsgebühr von 1,1 %. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden im Familienverband mit 2 % vom Einheitswert besteuert. Erbt der Ehepartner oder eingetragene Partner die Wohnstätte, die zum Todeszeitpunkt sein Hauptwohnsitz war, bleibt der Erwerb bis 150 m² Wohnnutzfläche grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 7a GrEStG). Den Betrag rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner, die Befreiungen erläutert das Finanzministerium.