Erbschaftsrechner
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile in Österreich
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Pflichtteile bei Testament
Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote, frühestens ein Jahr nach dem Tod fällig.
Gesetzliche Erbquoten im Überblick
| Hinterbliebene | Partner | Kinder zusammen | Eltern zusammen |
|---|---|---|---|
| Partner und Kinder | 1/3 | 2/3 | – |
| Nur Kinder | – | alles | – |
| Partner und beide Eltern | 2/3 | – | 1/3 |
| Partner und ein Elternteil | 5/6 | – | 1/6 |
| Nur Partner | alles | – | – |
| Nur Eltern | – | – | alles, je zur Hälfte |
Was bei der Berechnung zu beachten ist
Eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Der Pflichtteil steht nur Nachkommen und dem Partner zu und wird vom reinen Verlassenschaftswert gerechnet; Schenkungen, die der Verstorbene an Pflichtteilsberechtigte oder innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod an andere Personen gemacht hat, können hinzugerechnet werden und den Anspruch verändern. Ein Pflichtteil kann durch Erb- oder Pflichtteilsverzicht in Notariatsaktform entfallen, auf Anordnung oder Antrag bis zu fünf Jahre gestundet werden und verjährt drei Jahre ab Kenntnis. Neben Geschwistern oder Großeltern bleibt dem Partner ohne Kinder und Eltern die ganze Verlassenschaft. Die verbindliche Auskunft gibt das Verlassenschaftsverfahren beim Notar; die Grundlagen stehen bei oesterreich.gv.at zum Pflichtteilsrecht.
Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich nicht. Geerbte Grundstücke unterliegen der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif vom Grundstückswert (0,5 % bis 250.000 €, 2 % für die nächsten 150.000 €, darüber 3,5 %, Vorerwerbe derselben Person innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet) sowie der Eintragungsgebühr von 1,1 %. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden im Familienverband mit 2 % vom Einheitswert besteuert. Erbt der Ehepartner oder eingetragene Partner die Wohnstätte, die zum Todeszeitpunkt sein Hauptwohnsitz war, bleibt der Erwerb bis 150 m² Wohnnutzfläche grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 7a GrEStG). Den Betrag rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner, die Befreiungen erläutert das Finanzministerium.