Pauschalierungsrechner 2026

Basispauschalierung vs. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Vergleich

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€ 20.000€ 400.000
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€ 0€ 100.000
Vorjahr, Tätigkeit & Wareneinsatz
Nettoumsatz Vorjahr
Pauschalierung bis 420.000 €
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Tätigkeit
Pauschalsatz 15 % oder 6 %
Davon Wareneinsatz, Personal, Fremdlöhne
Neben der Pauschale abzugsfähig
€
Empfehlung
E/A-Rechnung
€ 1.675,66 weniger Abgaben mit E/A-Rechnung
Vergleich
Basispauschalierung (15 %)
Pauschale Ausgaben€ 12.000
SVS-Beiträge€ 18.084
Einkommensteuer€ 9.434
Abgaben gesamt€ 27.517
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Tatsächliche Ausgaben€ 15.000
SVS-Beiträge€ 17.291
Einkommensteuer€ 8.551
Abgaben gesamt€ 25.842
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Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer. Davon wird die Pauschale berechnet.

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Die Basispauschalierung setzt höchstens € 420.000,00 Umsatz im Vorjahr voraus; der Umsatz des laufenden Jahres spielt dafür keine Rolle.

Der Satz von 6 % gilt für kaufmännische oder technische Beratung, schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und für Vermögensverwaltung.

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Diese Ausgaben bleiben neben der Pauschale abzugsfähig, ebenso die SVS-Beiträge. Alle anderen Ausgaben sind mit der Pauschale abgegolten.

Empfehlung
E/A-Rechnung
€ 1.675,66 weniger Abgaben mit E/A-Rechnung

Basispauschalierung (15 %)

Nettoumsatz€ 80.000,00
Pauschale Betriebsausgaben- € 12.000,00
SVS-Beiträge- € 18.083,80
Einkünfte€ 49.916,20
Grundfreibetrag- € 4.950,00
Einkommensteuer€ 9.433,68
Abgaben gesamt (SVS und Steuer)€ 27.517,48

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Nettoumsatz€ 80.000,00
Tatsächliche Betriebsausgaben- € 15.000,00
SVS-Beiträge- € 17.291,03
Einkünfte€ 47.708,97
Grundfreibetrag- € 4.950,00
Einkommensteuer€ 8.550,79
Abgaben gesamt (SVS und Steuer)€ 25.841,82

Basispauschalierung 2026

Bei der Basispauschalierung nach § 17 EStG werden die Betriebsausgaben mit 15 % des Nettoumsatzes angesetzt, höchstens 63.000 €. Für kaufmännische oder technische Beratung, schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gelten 6 %, höchstens 25.200 €. Voraussetzung ist ein Umsatz von höchstens 420.000 € im Vorjahr und keine Buchführungspflicht. Neben der Pauschale bleiben Wareneinsatz, Löhne samt Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, die eigenen SVS-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale und die Hälfte eines Öffi-Tickets abzugsfähig. Wer pauschaliert, erhält vom Gewinnfreibetrag nur den Grundfreibetrag von 15 % bis 4.950 €; die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erlaubt zusätzlich den investitionsbedingten Freibetrag, den der Vergleich hier nicht berücksichtigt. Die SVS-Beiträge sind der endgültige Jahresbeitrag nach GSVG mit Mindestbeitragsgrundlage und Unfallversicherung, die Einkommensteuer der Tarif 2026 ohne Absetzbeträge und ohne andere Einkünfte. Die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht; die Umsatzsteuer-Pauschalierung ist eine eigene Entscheidung. Ob daneben die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer greift, prüft der Kleinunternehmerrechner; der Grundfreibetrag steht auch pauschalierten Betrieben zu, siehe Gewinnfreibetrag-Rechner.