Pfändungsrechner Österreich 2026
Berechne, wie viel von deinem Nettoeinkommen bei einer Lohnpfändung geschützt bleibt und welcher Betrag an die Gläubiger geht. Grundlage sind die Existenzminimum-Tabellen 2026 des Justizministeriums.
Hinweis
Die Berechnung folgt den Existenzminimum-Tabellen 2026 für laufende Monatsbezüge. Sachbezüge, mehrere gleichzeitig gepfändete Einkommen und Beendigungsansprüche werden gesondert beurteilt. Im Ernstfall hilft eine staatlich anerkannte Schuldenberatung kostenlos weiter.
So wird das Existenzminimum 2026 berechnet
Bei einer Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nicht das gesamte Gehalt an den Gläubiger überweisen. Ein gesetzlich festgelegter Teil bleibt geschützt: das Existenzminimum nach § 291a der Exekutionsordnung. Die konkreten Beträge legt das Justizministerium jedes Jahr in der Existenzminimum-Verordnung fest, sie folgen dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Für 2026 liegt dieser bei 1.308,39 € monatlich, entsprechend beträgt der allgemeine Grundbetrag 1.308 €.
- Berechnungsgrundlage ermitteln: Vom Bruttobezug werden Lohnsteuer, Sozialversicherung und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse abgezogen. Auch unpfändbare Teilleistungen wie Aufwandsentschädigungen bleiben außen vor.
- Auf 20 € abrunden: Bei monatlicher Auszahlung wird die Berechnungsgrundlage auf einen durch 20 teilbaren Betrag abgerundet. 2.190 € netto werden so zu 2.180 €.
- Grundbetrag zuordnen: 1.308 € bleiben in jedem Fall. Je unterhaltsberechtigter Person kommen 261 € dazu, maximal für fünf Personen.
- Steigerungsbetrag berechnen: Vom Teil über dem Grundbetrag bleiben weitere 30 % geschützt, plus 10 % je Unterhaltspflicht. Ohne Kinder sind das 30 %, bei drei Unterhaltspflichten schon 60 %.
- Obergrenze anwenden: Alles über 5.220 € Berechnungsgrundlage ist zur Gänze pfändbar.
Die Werte 2026 im Überblick
| Wert | monatlich | wöchentlich | täglich |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Grundbetrag | 1.308 € | 305 € | 43 € |
| Erhöhter Grundbetrag (ohne 13./14.) | 1.526 € | 356 € | 50 € |
| Unterhaltsgrundbetrag je Person | 261 € | 61 € | 8 € |
| Höchstberechnungsgrundlage | 5.220 € | 1.220 € | 174 € |
Stand: 2026, Quelle: Existenzminimum-Tabellen des Bundesministeriums für Justiz.
Beispiel 1: 2.500 € netto, keine Unterhaltspflichten
Die Berechnungsgrundlage ist bereits durch 20 teilbar. Vom Betrag über dem Grundbetrag (2.500 - 1.308 = 1.192 €) bleiben 30 %, also 357,60 €. Zusammen mit dem Grundbetrag ergibt das ein Existenzminimum von 1.665,60 €. Pfändbar sind 834,40 € pro Monat.
Beispiel 2: 3.000 € netto, zwei Kinder
Der Grundbetrag steigt auf 1.308 + 2 × 261 = 1.830 €. Der Steigerungssatz liegt bei 30 + 2 × 10 = 50 %. Vom Mehrbetrag von 1.170 € bleiben also 585 € geschützt. Das Existenzminimum beträgt 2.415 €, pfändbar sind 585 € monatlich. Zwei Unterhaltspflichten sind in diesem Fall 585 € mehr in der Tasche als ohne Kinder.
13. und 14. Gehalt werden getrennt gerechnet
Sonderzahlungen sind nicht pfändungsfrei, sie werden aber eigenständig beurteilt. Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld gilt jeweils derselbe unpfändbare Betrag wie für einen Monatsbezug, und beide werden nicht mit dem laufenden Gehalt zusammengerechnet. Wer 2.500 € netto verdient, behält im Juni also zusätzlich 1.665,60 € vom Urlaubsgeld.
Wer gar keine Sonderzahlungen bekommt, etwa in manchen freien Dienstverhältnissen, wird nicht schlechter gestellt: In diesem Fall steigt der Grundbetrag um ein Sechstel auf 1.526 € monatlich. Der Unterhaltsgrundbetrag von 261 € bleibt dabei unverändert.
Unterhaltsexekution: nur 75 Prozent bleiben geschützt
Wird wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gepfändet, gilt ein niedrigeres Unterhaltsexistenzminimum: Dem Schuldner verbleiben 75 % des sonst unpfändbaren Freibetrags. Zusätzlich bekommt der betreibende Unterhaltsgläubiger selbst keinen Unterhaltsgrundbetrag zugerechnet. Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern, von denen eines die Exekution führt, wird also nur mit einer Unterhaltspflicht gerechnet.
Treffen Unterhaltsforderung und normale Forderung zusammen, entsteht ein Differenzbetrag zwischen beiden Freibeträgen. Dieser Teil steht ausschließlich dem Unterhaltsgläubiger zu, der Rest geht nach Rang an die übrigen Gläubiger.
Diese Bezüge sind gar nicht pfändbar
- Familienbeihilfe samt Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu
- Aufwandsentschädigungen, soweit sie tatsächlichen Mehraufwand abgelten, etwa für Arbeitskleidung oder eigenes Werkzeug
- Beiträge für Bestattungskosten
- Kostenersatz für eine notwendige Vertretung
Diese Beträge zählen erst gar nicht zur Berechnungsgrundlage. Sie erhöhen das Nettoeinkommen für die Pfändung also nicht und werden vor der Anwendung der Tabelle abgezogen. Anders ist es bei Sachbezügen wie einem Firmenauto: Sie erhöhen den Gesamtbezug und vermindern damit den in bar ausbezahlten Freibetrag. Mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag, 2026 also 654 € monatlich, muss aber in Geld bleiben.
Abfertigung und Urlaubsersatzleistung
Einmalzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden wie ein einzelner Monatsbezug behandelt, für den nur der erhöhte Grundbetrag von 1.526 € gilt. Die Obergrenze steigt allerdings mit der Zahl der abgedeckten Monate: 5.220 € bei einem Monatsbezug, 10.440 € bei zwei, 15.660 € bei drei. Der pfändbare Teil darf erst vier Wochen nach der Auszahlung an den Gläubiger überwiesen werden.
Was der Arbeitgeber einbehalten darf
Für den Rechenaufwand als Drittschuldner stehen dem Arbeitgeber bei der ersten Zahlung 2 % des an den Gläubiger überwiesenen Betrags zu, höchstens 8 €, danach 1 % und höchstens 4 €. Für die Drittschuldnererklärung gibt es zusätzlich 35 € bei einer bestehenden wiederkehrenden Forderung, sonst 25 €. Das Existenzminimum darf dadurch nicht geschmälert werden.
Häufige Fragen zur Lohnpfändung
Wie viel Geld bleibt mir bei einer Lohnpfändung 2026?
Mindestens 1.308 € netto monatlich, sofern du so viel verdienst. Wer mehr verdient, behält zusätzlich 30 % des Betrags über dem Grundbetrag. Bei 2.500 € netto ohne Unterhaltspflichten bleiben 1.665,60 €. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der geschützte Betrag um 261 € plus zehn Prozentpunkte beim Steigerungsbetrag.
Ist das 13. und 14. Gehalt pfändbar?
Ja, aber getrennt vom laufenden Bezug. Für jede Sonderzahlung gilt noch einmal derselbe unpfändbare Betrag wie für einen Monatsbezug. Eine Zusammenrechnung mit dem Monatsgehalt findet nicht statt. Bekommst du gar keine Sonderzahlungen, steigt dafür der monatliche Grundbetrag auf 1.526 €.
Erhöht sich das Existenzminimum durch Kinder?
Für jede Person, der du gesetzlich Unterhalt leistest, steigt der Grundbetrag um 261 € monatlich, maximal für fünf Personen. Zusätzlich erhöht sich der Steigerungsbetrag um zehn Prozentpunkte je Person, von 30 % ohne Unterhaltspflicht bis 80 % bei fünf. Der Arbeitgeber darf sich dabei auf deine Angaben verlassen, solange er nichts Gegenteiliges weiß.
Ab welchem Einkommen ist alles pfändbar?
Ab einer Berechnungsgrundlage von 5.220 € monatlich. Alles darüber ist zur Gänze pfändbar, der unpfändbare Freibetrag steigt nicht weiter. Ohne Unterhaltspflichten bleibt es damit auch bei 8.000 € netto bei einem Existenzminimum von 2.481,60 €.
Welche Zahlungen können gar nicht gepfändet werden?
Familienbeihilfe samt Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe, pauschales Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe, Aufwandsentschädigungen für echten Mehraufwand, Beiträge für Bestattungskosten und der Ersatz von Vertretungskosten. Diese Leistungen zählen nicht zur Berechnungsgrundlage.
Was gilt bei einer Pfändung wegen Unterhalt?
Dann bleiben nur 75 % des normalen Freibetrags geschützt. Außerdem wird der betreibende Unterhaltsgläubiger nicht als Unterhaltspflicht mitgezählt. Bei 3.000 € netto und zwei Kindern sinkt das Existenzminimum so von 2.415 € auf 1.811,25 €, wenn eines der Kinder die Exekution führt.
Wie wird die Berechnungsgrundlage ermittelt?
Vom Gesamtbezug werden Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen, dazu Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, Kammerumlagen und unpfändbare Teilleistungen. Der verbleibende Betrag wird bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 20 € teilbaren Betrag abgerundet. Erst dieser Wert geht in die Existenzminimum-Tabelle.
- Bundesministerium für Justiz: Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen samt Existenzminimum-Tabellen 2026
- § 291a Exekutionsordnung (unpfändbarer Freibetrag)
- WKO: Berechnung des Existenzminimums
- Staatlich anerkannte Schuldenberatungen Österreich