Stipendienrechner

Studienbeihilfe 2026/27 nach dem Studienförderungsgesetz

Die Beihilfe vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, die aus deren Einkommen im Sinne des StudFG berechnet wird.
Jahre
Ab 24 Jahren gibt es Erhöhungen, ab 27 eine weitere. Die Altersgrenze liegt bei 33 Jahren zu Studienbeginn, nach längerem Selbsterhalt bis 38.
Auswärtig gilt, wer am Studienort gemeldet ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz) und vom Elternwohnsitz mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel je Richtung mehr als eine Stunde bräuchte, vom eigenen Wohnsitz aber höchstens eine Stunde.

Eigene Kinder

Je Kind € 161 Erhöhung; das Alter bestimmt den Absetzbetrag beim Einkommen des Ehepartners (€ 3.000, € 4.400 oder € 5.200).
€
Weder Brutto noch Netto: Jahresbrutto inklusive Sonderzahlungen abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten und Sonderausgaben laut Einkommensteuerbescheid, dazu Pensionen, AMS-Bezüge und andere Sozialtransfers. Bei Selbständigen gilt das Einkommen laut Bescheid, bei getrennt lebenden Eltern die Summe beider.

Geschwister, für die die Eltern unterhaltspflichtig sind

Absetzbeträge je Person: € 3.000, € 4.400, € 5.200, ab 18 mit Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe € 6.720, auswärtig studierend € 9.610. Für die/den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil gibt es keinen Absetzbetrag.
€
Die Zuverdienstgrenze 2026 beträgt € 17.677 im Kalenderjahr. Was darüber liegt, wird bei der abschließenden Berechnung von der Beihilfe abgezogen.
Studienbeihilfe pro Monat
€ 518,00
Grundbetrag€ 451,00
Erhöhung (auswärtig)€ 336,00
Höchstbetrag pro Monat€ 787,00
Jahresbetrag€ 9.444,00
Bemessungsgrundlage der Eltern (nach Freibeträgen € 6.500 und Absetzbeträgen € 0)€ 33.500,00
Zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern− € 3.225,00
Studienbeihilfe pro Jahr€ 6.219,00

Rechenweg nach § 27 bzw. § 32 StudFG: Jahresbetrag minus Verminderungen, durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet. Voraussetzung sind außerdem ein günstiger Studienerfolg, die Einhaltung der Anspruchsdauer und die Altersgrenze; den Bescheid erlässt die Studienbeihilfenbehörde.

Beträge der Studienbeihilfe 2026/27

BestandteilMonatlichVoraussetzung
Grundbetrag€ 451Alle Studierenden mit Elterneinkommen
Erhöhung€ 336Auswärtig, ab 24 Jahren, Vollwaise, eigenes Kind oder verheiratet (nur einmal)
Weitere Erhöhung€ 324Ab vollendetem 24. Lebensjahr
Zusätzliche Erhöhung€ 40Ab vollendetem 27. Lebensjahr
Erhöhung je Kind€ 161Gesetzliche Pflicht zur Pflege und Erziehung
Erhöhung bei Behinderung€ 240 / € 630GdB ab 50 % mit Zusatzeintragung bzw. ab 70 %
Nach Selbsterhalt€ 1.111 / € 1.151Unter bzw. ab 27 Jahren, mindestens 48 Monate Selbsterhalt mit € 11.000 pro Jahr
Zuverdienstgrenze€ 17.677 pro JahrKalenderjahr 2026, bei kürzerem Bezug anteilig

So rechnet die Studienbeihilfenbehörde

Vom Einkommen der Eltern im Sinne des StudFG werden zuerst die Freibeträge für unselbständige Arbeit und die Absetzbeträge für alle weiteren Personen abgezogen, für die die Eltern Unterhalt leisten. Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage gelten bis € 12.200 null Prozent als zumutbare Unterhaltsleistung, für die nächsten € 6.400 zehn Prozent, für die nächsten € 7.900 fünfzehn Prozent, für die nächsten € 19.500 zwanzig Prozent und darüber 25 Prozent. Beispiel der Behörde für 2026/27: Bei € 34.700 Elterneinkommen, einem erwerbstätigen Elternteil und einem auswärtig studierenden Geschwister beträgt die Bemessungsgrundlage € 21.140, die zumutbare Unterhaltsleistung € 1.021 und die Beihilfe einer auswärtig Studierenden unter 24 Jahren € 702 pro Monat. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt zählt das Elterneinkommen gar nicht, dafür 30 % der € 8.400 übersteigenden Bemessungsgrundlage des Ehepartners.

Nicht abgebildet sind Förderungen mit Rechtsanspruch für denselben Zeitraum, Unterhalt geschiedener Ehepartner, getrennt berechnete Bemessungsgrundlagen getrennt lebender Eltern und weitere unterhaltsberechtigte Personen mit € 5.700 Absetzbetrag. Den verbindlichen Anspruch samt Studienerfolg, Anspruchsdauer und Altersgrenze prüft die Studienbeihilfenbehörde; die Beträge stammen aus der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026 und gelten ab September 2026. Die Familienbeihilfe läuft während des Studiums in der Regel bis zum 24. Geburtstag weiter, ihre Höhe zeigt der Familienbeihilfe-Rechner.