UID-Nummer prüfen

Prüfe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf ihren formalen Aufbau - für Österreich mit der vollständigen Prüfziffernrechnung, für die übrigen EU-Staaten mit der jeweiligen Formatregel.

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aus der Nummer erkannt
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Erwartetes Format -
Befund -

Verbindlich prüfen

Geprüft wird hier nur der Aufbau. Ob die Nummer vergeben und dem Unternehmen zugeordnet ist, beantwortet das Bestätigungsverfahren über FinanzOnline oder die EU-weite Abfrage über VIES. Wann Stufe 1 und wann Stufe 2 nötig ist, steht beim USP.

Leerzeichen, Punkte und Bindestriche darfst du mit eingeben, sie werden ignoriert. Fehlt der Ländercode, wird das gewählte Land verwendet.

Nur die Form, nicht die Gültigkeit

Geprüft wird ausschließlich, ob die Nummer richtig aufgebaut ist. Ob sie vergeben, aktiv und dem angegebenen Unternehmen zugeordnet ist, beantwortet nur das Bestätigungsverfahren.

Formale Prüfung
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Erkanntes Land -
Normierte Schreibweise -
Erwarteter Aufbau -
Verbindlich prüfen, Stufe 1 und 2 FinanzOnline
EU-weite Abfrage (MIAS) VIES der EU-Kommission
Wann welche Stufe nötig ist USP: Bestätigungsverfahren

Hinweis

Die österreichische UID besteht aus dem Ländercode AT, dem Buchstaben U und acht Ziffern, deren letzte eine Prüfziffer ist. Diese Prüfziffer lässt sich nachrechnen, deshalb fällt für Österreich ein Großteil der Tippfehler sofort auf. Ein Modulo-10-Verfahren erwischt allerdings nicht jeden Zahlendreher, ein zweiter Blick auf die Nummer schadet nie. Für die übrigen EU-Staaten gibt es keine einheitliche Prüfziffer, dort wird nur der Aufbau nach dem Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern geprüft: Zeichenzahl, Ziffern und erlaubte Buchstaben. Eine formal korrekte Nummer kann trotzdem ungültig sein, etwa weil sie nie vergeben oder inzwischen begrenzt wurde. Verbindlich ist nur das Bestätigungsverfahren: Stufe 1 bestätigt die Gültigkeit der Nummer, Stufe 2 zusätzlich Name und Anschrift. Für österreichische Unternehmen läuft die Abfrage über FinanzOnline, alternativ über MIAS beim EU-Server. Den Ausdruck der Abfrage sieben Jahre aufbewahren, § 132 BAO. Die Eingabe bleibt im Browser, sie wird nicht übertragen.