Update: 12.1.2026
Mit dem Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) können Sie sich bis zu 5 Jahre rückwirkend Geld vom Finanzamt zurückholen. Fast jeder zahlt zu viele Steuern und erhält mit wenig Aufwand oft mehrere hundert Euro retour.
Im Jahr 2026 können Sie für folgende Jahre einen Lohnsteuerausgleich abgeben oder online einreichen: 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025!
| Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich 2025 & 2026 | |
|---|---|
| Steuerfreigrenze | Die Steuerfreigrenze steigt auf 13.539 Euro Jahreseinkommen (2025: 13.308 Euro). |
| Familienbonus Plus | Für Kinder unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und für Kinder über 18 Jahren bis zu 700 Euro pro Jahr. |
| Kindermehrbetrag | Der Kindermehrbetrag beträgt 700 Euro pro Kind. |
| Mehrkindzuschlag | Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro pro Kind (2024: 23,30 Euro). |
| Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag | Steigt auf mindestens 601 Euro (2025: 572 Euro). |
| Telearbeitspauschale | Die Telearbeitspauschale (zuvor Home-Office-Pauschale) gilt auch für ortsungebundene Arbeit außerhalb der Wohnung (z.B. Coworking-Spaces). Der steuerfreie Höchstbetrag bleibt bei 300 Euro pro Jahr. |
| FinanzOnline Sicherheit | Seit 1. Oktober 2025 ist für FinanzOnline eine 2-Faktor-Authentifizierung erforderlich (ID Austria oder alternative 2FA). |
| Pendlereuro | Der Pendlereuro wird ab 2026 von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer angehoben. |
Arbeitnehmerveranlagung / Lohnsteuerausgleich
Damit Geld vom Finanzamt zurückfließen kann, hat der österreichische Gesetzgeber das Verfahren für lohnsteuerpflichtige Einkünfte erheblich vereinfacht. So gibt es seit einigen Jahren die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung„. Daneben bleiben die freiwillige sowie die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung allerdings erhalten.
Für Sie wichtig!
Es gibt zwei Wege, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.
Entweder kümmern Sie sich selbst um den Lohnsteuerausgleich, oder Sie warten auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung, die vom Finanzministerium für Sie erstellt wird.
Die Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird vom Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen für den Steuerpflichtigen ohne eigenen Antrag durchgeführt. Antragslos heißt, dass die Finanzverwaltung ohne Zutun des Arbeitnehmers eine Berechnung durchführt, ob:
- zu viel Lohnsteuer bezahlt worden ist
- man Geld von der Sozialversicherung zurück bekommt
Es muss also nicht wie früher ein Antrag ausgefüllt werden. Es ergeht ein Steuerbescheid, und danach wird die Rückzahlung auf das Bankkonto überwiesen. Das passiert meistens in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres, also z.B. ab Juli 2026 für das Jahr 2025.
Hinweis: Neben der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann auch weiterhin jeder einen Steuerausgleich selbst beantragen. Das geht auch, wenn bereits die antragslose ANV durchgeführt worden ist.
Für wen gilt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung?
Der automatische Steuerausgleich unterliegt in Österreich folgenden Voraussetzungen:
- Bis zum 30. Juni des Folgejahres wurde keine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgegeben.
- Bei den Berechnungen ist eine Steuergutschrift zu erwarten.
- Das Einkommen besteht nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Es werden keine weiteren Freibeträge oder Sonderausgaben angemeldet.
Wurde schon des Öfteren eine eigene Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgegeben, wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vorerst nicht durchgeführt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt damit, dass man weiterhin selbst einen Lohnsteuerausgleich abgibt und weitere Absetzposten angibt.
Die Durchführung des automatischen Steuerausgleichs geschieht nicht ohne das Wissen des Steuerzahlers. So erhalten alle Personen, die für diese Form des Steuerausgleichs in Betracht kommen, in der zweiten Jahreshälfte eine Information.
Ist dies der Fall, dann sollten Sie sofort prüfen, ob Ihre Bankverbindung korrekt ist. Ist das nicht der Fall, müssen Sie dem Finanzamt Ihre richtige und aktuelle Bankverbindung schriftlich oder elektronisch über das Portal FinanzOnline mitteilen. Die Frist dafür beträgt vier Wochen.
Ebenso können Sie dem Finanzamt Ihren Verzicht auf einen automatischen Lohnsteuerausgleich schriftlich mitteilen. Dies sollten Sie tun, wenn Sie verschiedene Freibeträge oder Werbungskosten nutzen wollen.
Steuerbescheid bei antragslosem Steuerausgleich
Wurde ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt, bekommen Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, weil vielleicht nicht alle Abzugsposten berücksichtigt worden sind, können Sie auch danach noch eine eigene Steuererklärung abgeben. In der Folge wird über diese entschieden und der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung aufgehoben.
Die eigene Steuererklärung kann elektronisch (FinanzOnline) oder schriftlich (Formular L1) abgegeben werden. Die Frist für die Abgabe ist fünf Jahre.
Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben
Manche Sonderausgaben, also zum Beispiel Spenden oder die Kirchenbeiträge, werden automatisch von den verschiedenen Organisationen an das Finanzamt übermittelt. So können sie auch beim automatischen Steuerausgleich berücksichtigt werden. Welche Organisationen und Einrichtungen zur Datenübermittlung verpflichtet sind, erfahren Sie hier: Liste spendenbegünstigter Einrichtungen
Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Vor- und Nachname sowie Ihr Geburtsdatum der jeweiligen Einrichtung bekannt sind. Außerdem müssen Sie der Übermittlung der Daten zugestimmt haben. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten haben, können die Beträge über das Portal FinanzOnline eingesehen werden. Sind alle Angaben korrekt, müssen Sie diese nicht extra in der Steuererklärung angeben.
Geltendmachung weiterer Ausgaben
Wollen Sie weitere Ausgaben geltend machen, müssen Sie beim Finanzamt eine eigene Steuererklärung abgeben. Zu diesen Ausgaben zählen:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag (Papierformular E4)
- Kinderfreibetrag
- Pendlerpauschale (wenn nicht bereits beim Arbeitgeber geltend gemacht)
- Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
- Pflichtversicherungsbeiträge wegen einer geringfügigen Beschäftigung
- Freibeträge
Als Freibeträge können geltend gemacht werden:
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Amtsbescheinigungen und Opferausweise
Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
Neben der freiwilligen bzw. antragslosen Arbeitnehmerveranlagung gibt es auch Fälle, wo eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend durchgeführt werden muss. Die Frist endet am 30. April des Folgejahres für Anträge in Papierform (Formular L1) oder am 30. Juni für die elektronische Einreichung via FinanzOnline.
Die Verpflichtung entsteht, wenn Ihr Einkommen die Grenze von 14.769 Euro pro Jahr (Stand 2026; 2025: 14.517 Euro) überschritten hat und Sie im Kalenderjahr zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die nicht gemeinsam beim Lohnsteuerabzug versteuert worden sind.
Gründe für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung:
- Die Summe anderer Einkünfte liegt über der Grenze von 730 Euro.
- Sie haben im Laufe des Kalenderjahres zwei oder mehr Einkünfte, die der Lohnsteuer unterliegen, parallel erhalten.
- Unberechtigterweise wurden Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag angewendet.
- Der Familienbonus Plus wurde im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt, obwohl die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren.
- Pflichtverletzung bei der Meldung von Änderungen bezüglich Pendlerpauschale und/oder Kinderbetreuungszuschuss.
- Erhalt von bestimmten Bezügen wie Dienstleistungsschecks, Rehabilitationsgeld, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und anderen.
- Ein Freibetragsbescheid wurde in der Lohnverrechnung beachtet.
- Eine zu hohe Telearbeitspauschale (zuvor Homeoffice-Pauschale) wurde nicht versteuert.
- Im Kalenderjahr wurde mehr als 3.000 Euro an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigt.
- Ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes oder finanziertes „Öffi-Ticket“ wurde in Anspruch genommen, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren, oder ein zu hoher Betrag blieb unversteuert.
Absetzposten beim Lohnsteuerausgleich
Egal, ob Sie die freiwillige oder verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch nehmen bzw. durchführen müssen, sollten Sie alle steuerrelevanten Rechnungen und Belege über das Jahr sammeln. Achten Sie bereits beim Kauf von Produkten darauf, ob alle Posten auf der Rechnung auch dem Finanzamt gemeldet werden können.
Als Absetzposten können geltend gemacht werden:
- Werbungskosten
- Außergewöhnliche Belastungen
- Sonderausgaben
Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen alle Kosten, für die eine berufliche Notwendigkeit besteht. Darunter fallen, je nach Beruf, auch ein Auto, das Handy oder der Computer. Haben Sie sich beruflich auf eigene Kosten weitergebildet, zählt dies auch zu den Werbungskosten.
Weiter können als Werbungskosten angegeben werden:
- Arbeitsbekleidung
- Werkzeuge und Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer
- Aus- und Fortbildung
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- Fachliteratur
- Gewerkschaftsbeiträge
- Sprachkurse
- Studienreisen
- Internetanschluss
Hinweis: Bei manchen Kosten, wie zum Beispiel dem Internetanschluss, ist es üblich, dass Sie nur einen Teil der Kosten als Werbungskosten angeben können bzw. nur ein Teil der Kosten angerechnet wird. Auch bei der doppelten Haushaltsführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Außergewöhnliche Belastungen
Bei außergewöhnlichen Belastungen ist ein Selbstbehalt von 6 bis 12 Prozent zu leisten (abhängig vom Einkommen). Als außergewöhnliche Belastungen können angegeben werden:
- Adoptionskosten
- Krankheitskosten (wie zum Beispiel Medikamente, Heilbehelfe, Zahnbehandlungen oder die Kosten einer speziellen Diätverpflegung)
- Kurkosten
- Begräbniskosten, wenn keine Aktivposten im Nachlass vorhanden sind
- Pflegekosten
Sonderausgaben
Als Sonderausgaben können von der Steuer zum Beispiel abgesetzt werden:
- Freiwillige Prämien für eine Kranken-, Lebens- oder Pensionsversicherung
- Kosten für die Sanierung von Wohnraum sowie dessen Schaffung
- Kirchenbeiträge (bis zu 400 Euro jährlich)
- Spenden (an begünstigte Organisationen)
- Steuerberatungskosten
Höhe der Lohnsteuer in Österreich nach Jahreseinkommen
Um kleine und mittlere Einkommen zu entlasten, werden die Einkommensgrenzen jährlich durch die Abschaffung der kalten Progression automatisch an die Inflation angepasst. Die aktuelle Lohnsteuertabelle gilt seit 1. Januar 2026:
| Jahreseinkommen 2026 | Jahreseinkommen 2025 | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| bis 13.539 € | bis 13.308 € | 0 % |
| 13.539 € – 21.992 € | 13.308 € – 21.617 € | 20 % |
| 21.992 € – 36.458 € | 21.617 € – 35.836 € | 30 % |
| 36.458 € – 70.365 € | 35.836 € – 69.166 € | 40 % |
| 70.365 € – 104.859 € | 69.166 € – 103.072 € | 48 % |
| 104.859 € – 1.000.000 € | 103.072 € – 1.000.000 € | 50 % |
| ab 1.000.000 € | ab 1.000.000 € | 55 % |
Wie viele Steuern werden vom Finanzamt eigentlich eingezogen?
Wer Geld verdient, muss auch Steuern zahlen. Wie hoch diese Steuern jedoch ausfallen, hängt zunächst einmal von der Höhe des Jahreseinkommens ab.
Darüber hinaus spielt aber auch die Anzahl der Kinder eine Rolle, die im eigenen Haushalt leben bzw. versorgt werden müssen.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Bruttogehalt eines kompletten Jahres. In die Berechnung fallen dabei auch Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt, in Österreich auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld genannt.
Dabei wird immer nur der Anteil des Gehalts mit dem entsprechenden Steuersatz belegt, der über der genannten Grenze liegt. Das heißt, wer im Jahr ein Einkommen von z.B. 20.000 Euro erhalten hat, muss nicht etwa sein komplettes Gehalt zum Steuersatz von 20 Prozent versteuern, sondern nur den Betrag, der oberhalb der Grenze von 13.539 Euro liegt.
Zudem werden entsprechend der Anzahl eigener Kinder Alleinverdiener-Absetzbeträge (AVAB) vom Gehalt abgezogen, die nicht versteuert werden müssen. Und auch ohne Kinder kann ein gewisser Freibetrag als AVAB vom Gehalt abgezogen werden, wird also ebenfalls nicht versteuert.
Wichtig!
Bis zu einem Monatslohn von ca. 1.128 Euro (Steuerfreigrenze 2026: 13.539 Euro Jahreseinkommen) bezahlen Sie keine Steuern.
Doch nicht nur die Kinder wirken sich steuermindernd aus. Auch über die Angabe von weiteren privaten Aufwendungen beim Finanzamt kann ein deutlicher Nachlass auf die zu zahlende Steuerlast erwirkt werden.
Doch in einigen Fällen kann eine Überprüfung durch das Finanzamt auch ergeben, dass zu wenig Steuern gezahlt worden sind und daher eine Nachzahlung fällig wird.
FinanzOnline: 2-Faktor-Authentifizierung
Seit dem 1. Oktober 2025 ist für den Zugang zu FinanzOnline eine 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) erforderlich. Für den Login stehen zwei Optionen zur Verfügung:
- ID Austria (empfohlen) – Wer bereits die ID Austria nutzt, kann sich wie gewohnt anmelden.
- Alternative 2FA – Bestehende FinanzOnline-Zugangsdaten mit zusätzlichem Einmalcode aus einer Authenticator-App (z.B. Google Authenticator, Microsoft Authenticator).
Die bisherigen Zugangsdaten allein reichen nicht mehr aus. Wer noch keine ID Austria hat, kann diese bei einer Registrierungsbehörde (Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt) beantragen.
Selbstverständlich bleibt es weiterhin möglich, Formulare direkt beim Finanzamt in Papierform einzureichen.
Quellen:
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung.html
https://www.finanz.at/steuern/lohnsteuerausgleich/