Wird in Österreich über die Kapitalertragssteuer gesprochen, wird sie dabei oft beinahe liebevoll KESt genannt. Da sie in der Regel auch nicht in der Veranlagung angegeben werden muss, gehört sie zu jenen Steuern, die bezahlt werden, ohne dass man sich ihrer wirklich bewusst wird, obwohl sie eine besondere Form der Einkommensteuer ist, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird.
| Anlageform | KESt |
|---|---|
| Girokonto | 25% |
| Sparbuch | 25% |
| Aktien | 27,5% |
| Krypto | 27,5% |
| ETFs | 27,5% |
| Fonds | 27,5% |
| Anleihen | 27,5% |
| Dividenden | 27,5% |
Für welche Kapitaleinkünfte muss die KESt bezahlt werden?
Die Kapitalertragssteuer wird für die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen fällig. Deshalb bezahlen viele Österreicherinnen und Österreicher die KESt, manchmal auch unbewusst, denn die KESt muss auch für Zinsen auf Sparbüchern bezahlt werden. Fällig wird die KESt für:
- Zinsen auf Spareinlagen
- Zinsen auf dem Girokonto
- Gewinnausschüttungen
- Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen
- Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Derivaten
- Einkünfte aus Kryptowährungen (seit 1.3.2022)
Endbesteuerung und endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
Dass sich manche Österreicherinnen und Österreicher gar nicht bewusst sind, dass sie die KESt bezahlten, liegt an der sog. Endbesteuerung. Das bedeutet, dass nicht Sie KESt abführen müssen, zum Beispiel in Ihrer Veranlagung, sondern die KESt wird von der österreichischen auszahlenden bzw. depotführenden Stelle einbehalten. So wird die KESt beispielsweise auf dem Sparbuch automatisch von Ihrem Guthaben abgezogen.
Bei Gewinnausschüttungen wird die KESt einbehalten, also von Ihren Einkünften abgezogen, bevor Ihnen diese überwiesen werden. Mit anderen Worten: Bei endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen müssen Sie sich nicht um die KESt kümmern, denn die Einkommensteuer, zu welcher die KESt zählt, ist mit der Einbehaltung abgegolten. Es entsteht also keine Steuerschuld.
Zu den endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen gehören zum Beispiel:
- Zinserträge aus Bankeinlagen
- Zinserträge aus Forderungswertpapieren
- Gewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Derivaten
- Einkünfte aus Kryptowährungen bei inländischen Dienstleistern (seit 1.1.2024)
Kryptowährungen und KESt
Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Dies betrifft sowohl laufende Einkünfte (z.B. aus Lending oder Staking) als auch Gewinne aus der Veräußerung.
Automatischer KESt-Abzug ab 2024
Seit dem 1. Jänner 2024 sind österreichische Krypto-Dienstleister (z.B. Bitpanda, Coinfinity) verpflichtet, die KESt automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug erfolgt einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Wichtig: Bei ausländischen Krypto-Börsen (z.B. Binance, Kraken) erfolgt kein automatischer KESt-Abzug. Diese Einkünfte müssen Sie selbst in der Steuererklärung angeben.
Alt- vs. Neuvermögen
- Altvermögen (Anschaffung vor 1.3.2021): Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei
- Neuvermögen (Anschaffung ab 1.3.2021): Unterliegt immer der KESt von 27,5%
Hinweis: Der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (z.B. Bitcoin → Ethereum) ist steuerfrei.
Nicht-endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
Kapitalerträge, bei welchen die KESt nicht automatisch einbehalten wird, also nicht dem KESt-Abzug unterliegen, müssen in der Veranlagung angegeben werden. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel:
- ausländische Kapitalerträge, wie zum Beispiel ein Sparguthaben bei einer ausländischen Bank
- Substanzgewinne aus einem ausländischen Depot
- Verkauf eines GmbH-Anteils, wenn keine Depotführung vorliegt
- Krypto-Einkünfte bei ausländischen Börsen
Steuersatz
Einkünfte, die der KESt unterliegen, werden mit einem besonderen Steuersatz besteuert. Dieser beträgt 25 bzw. 27,5 Prozent. In Österreich wird für alle Einkünfte aus Kapitalerträgen, die der KESt unterliegen, seit 2016 der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent erhoben; ausgenommen sind Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, für welche weiterhin der „alte“ Steuersatz von 25 Prozent gilt. Weiter wird bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5 Prozent nicht unterschieden, ob die Kapitalerträge endbesteuerungsfähig sind oder nicht.
Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, aber nicht endbesteuerungsfähig sind, dann werden diese in der Veranlagung isoliert von ihrem übrigen Einkommen betrachtet. D.h., der progressive Tarifsteuersatz erhöht sich in diesem Falle nicht.
Steuerreporting-Verordnung ab 2025
Mit der neuen Steuerreporting-Verordnung, die am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist, sind inländische Banken, Broker und Krypto-Dienstleister verpflichtet, auf Verlangen ein einheitliches und detailliertes Steuerreporting für Kapitalerträge auszustellen.
Das Steuerreporting umfasst:
- Sämtliche Einkünfte, die dem KESt-Abzug unterliegen
- Berücksichtigte ausländische Quellensteuern
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- Einkünfte aus Kryptowährungen (separat ausgewiesen)
Das Steuerreporting muss auf Verlangen bis spätestens 31. März des Folgejahres bereitgestellt werden (erstmals 31.3.2026 für das Jahr 2025). Es dient als Nachweis für die Veranlagung und erleichtert insbesondere den depotübergreifenden Verlustausgleich.
KESt-freie Einkünfte aus Kapitalvermögen
Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es auch Kapitalerträge, die nicht dem besonderen Steuersatz, also der KESt unterliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie für diese Kapitalerträge keine Steuer zahlen müssen. Denn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der vollen Tarifbesteuerung, d.h. sie erhöhen Ihr übriges Einkommen, was dazu führen kann, dass sich Ihre Einkommensteuer erhöht. Zu dieser Gruppe von Kapitalerträgen gehören zum Beispiel:
- Einkünfte aus Darlehen, die nicht über eine Bank abgewickelt werden, wie zum Beispiel Privat- oder Gesellschafterdarlehen
- Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen
- Einkünfte aus Lebensversicherungen
- Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten
Regelbesteuerungsoption
Unter der Regelbesteuerungsoption wird die Möglichkeit verstanden, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen auch zum allgemeinen Tarifsteuersatz im Zuge der Veranlagung versteuern können. Die Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zum Regeltarifsteuersatz kann dann beantragt werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Steuerbelastung durch diese Besteuerung niedriger ist als beim besonderen Steuersatz. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass die Option dann für Ihre gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Ein Splitting ist hier nicht gestattet.
Wird die Regelbesteuerungsoption angewendet, dann können Sie auch beantragen, dass die KESt auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge auf die zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird. Ergibt sich hierbei ein Überschuss, dann wird Ihnen der entsprechende Betrag zurückerstattet.
Tipp: Die Regelbesteuerungsoption kann für Personen mit geringem Einkommen sinnvoll sein, da der persönliche Steuersatz dann unter 25% bzw. 27,5% liegen kann. Die Einkommensgrenze für völlige Steuerfreiheit liegt 2026 bei 13.539 Euro jährlich.
Verlustausgleich
Verluste aus Kapitalvermögen (z.B. Kursverluste bei Aktien) können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dabei gilt:
- Der Verlustausgleich ist nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen desselben Jahres möglich
- Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich
- Krypto-Verluste können nicht automatisch mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – dies ist nur im Rahmen der Veranlagung möglich
Bei einem inländischen Depot führt die Bank den Verlustausgleich automatisch durch. Bei mehreren Depots oder ausländischen Depots erfolgt der Ausgleich über die Steuererklärung.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die KESt in Österreich 2026?
Die KESt beträgt in Österreich 25 bzw. 27,5 Prozent. So werden mit der Ausnahme von Zinserträgen auf Sparbüchern und Girokonten alle Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5 Prozent versteuert. Bei den beiden Ausnahmen wird der besondere Steuersatz von 25 Prozent fällig.
Wann muss ich die KESt bezahlen?
Die KESt wird für die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen fällig. Allerdings wird sie in den meisten Fällen direkt von den österreichischen Banken und auszahlenden Stellen abgeführt, so dass Sie sich persönlich in der Regel nicht um KESt kümmern müssen. Was aber nicht heißt, dass Sie keine KESt bezahlen.
Welche Kapitalerträge muss ich in der Veranlagung angeben?
In Ihrer Veranlagung müssen Sie alle Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben, die nicht endbesteuerungsfähig sind. Darunter sind Kapitalerträge zu verstehen, bei denen es zu keinem KESt-Abzug kommt, wie dies zum Beispiel bei Sparguthaben bei einer ausländischen Bank oder bei Krypto-Einkünften über ausländische Börsen der Fall ist.
Ich habe einem Freund ein privates Darlehen mit Zinsen gegeben. Muss ich dafür die KESt bezahlen?
Nein die müssen Sie nicht bezahlen. Allerdings müssen Sie die Einkünfte aus diesem Privatdarlehen nach der vollen Tarifbesteuerung versteuern.
Muss ich meine Einkünfte aus Kapitalvermögen auch nach dem Regelsteuersatz versteuern?
Nein, wenn es sich dabei um Kapitalerträge handelt, die der KESt unterliegen. Ist dies der Fall, dann werden Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen isoliert von Ihrem übrigen Einkommen betrachtet. Sie haben also keinen Einfluss auf den Regelsteuersatz.
Wie und wo bezahle ich die KESt für die Zinsen auf meinem Sparbuch?
Zinserträge auf inländischen Sparbüchern gehören zu den sog. endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen. D.h., dass die KESt automatisch von ihrem Guthaben auf dem Sparbuch abgezogen wird und von der Bank abgeführt wird. Sie müssen sich in diesem Fall nicht darum kümmern.
Muss ich KESt auf Kryptowährungen zahlen?
Ja, seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Bei inländischen Krypto-Dienstleistern wird die KESt seit 1.1.2024 automatisch abgezogen. Bei ausländischen Börsen müssen Sie die Einkünfte selbst in der Steuererklärung angeben.
Was ist das Steuerreporting und wann kann ich es anfordern?
Das Steuerreporting ist eine standardisierte Bescheinigung über Ihre Kapitalerträge. Ab 2025 können Sie diese bei Ihrer Bank, Ihrem Broker oder Krypto-Dienstleister anfordern. Die erstmalige Bereitstellung für das Jahr 2025 erfolgt bis 31. März 2026.
Gibt es in Österreich einen Freibetrag für die KESt?
Nein, in Österreich gibt es keinen Sparerfreibetrag wie in Deutschland. Die KESt wird ab dem ersten Euro fällig. Nur bei sehr geringem Gesamteinkommen kann über die Regelbesteuerungsoption eine Rückerstattung möglich sein.
Quellen
https://www.bmf.gv.at – Besteuerung von Kapitalerträgen
https://www.wko.at – Besteuerung von Kapitalvermögen
https://www.bmf.gv.at – Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
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