| Weiterbildungszeit 2026 – Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Neuer Name | Weiterbildungszeit (ersetzt die alte Bildungskarenz) |
| Beantragung möglich ab | 8. Juni 2026 |
| Weiterbildungsbeihilfe | 41,49 bis 67,94 € täglich (ca. 1.245–2.038 €/Monat) |
| Mindestbeschäftigung | 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber |
| Rechtsanspruch | Nein – AMS entscheidet im Einzelfall |
| Arbeitgeberbeteiligung | 15 % bei Bruttoeinkommen ab 3.465 € |
Lebenslanges Lernen als persönlicher Motor für die berufliche Laufbahn – die wirtschaftliche Entwicklung schreitet mit großen Schritten voran. Um mithalten zu können, können Arbeitnehmer eine berufliche Auszeit für Weiterbildung nehmen. Das Arbeitsmarktservice Österreich unterstützt dabei mit der Weiterbildungsbeihilfe.
Wichtig: Die bisherige Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld wurde mit 31. März 2025 abgeschafft. Ab 2026 gilt das neue Modell der Weiterbildungszeit mit der Weiterbildungsbeihilfe des AMS. Die Beantragung ist voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich.
Was ist die Weiterbildungszeit?
Die Weiterbildungszeit ist das Nachfolgemodell der früheren Bildungskarenz. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für eine Aus- oder Weiterbildung vom Job freistellen zu lassen und dabei eine finanzielle Unterstützung vom AMS zu erhalten – die Weiterbildungsbeihilfe.
Der wesentliche Unterschied zur alten Bildungskarenz: Es besteht kein Rechtsanspruch mehr auf die Förderung. Das AMS entscheidet im Einzelfall, ob die geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.
Voraussetzungen für die Weiterbildungszeit
Um die Weiterbildungsbeihilfe zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestens 12 Monate durchgehend beim aktuellen Arbeitgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Weiterbildungszeit
- Verpflichtende Bildungsberatung beim AMS (bei Einkommen unter 3.465 € brutto)
- Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (bei Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren: 16 Wochenstunden)
- Bei einem Studium: Mindestens 20 ECTS pro Semester (bei Betreuungspflichten: 16 ECTS)
- Die Weiterbildung muss arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein
- Während der Weiterbildungszeit: Zuverdienst nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 € monatlich)
Hinweis: Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird erst mit der Zusage der Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS rechtswirksam. Ohne AMS-Bewilligung verliert sie ihre Gültigkeit.
Sonderregelung für Saisonbetriebe
Bei Beschäftigung in einem Saisonbetrieb gelten erleichterte Bedingungen: 3 Monate direkt vor Antragstellung und insgesamt 12 Monate in den letzten 24 Monaten vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Sonderregelung für Akademiker
Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium: Mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich, davon 12 Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber.
Höhe der Weiterbildungsbeihilfe 2026
Die Weiterbildungsbeihilfe wird als einkommensabhängiges Stufenmodell berechnet:
| Betrag | Täglich | Monatlich (ca.) |
|---|---|---|
| Mindestbetrag | 41,49 € | 1.245 € |
| Höchstbetrag | 67,94 € | 2.038 € |
Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor Beginn der Weiterbildungszeit. Die Beträge werden ab 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG valorisiert.
Arbeitgeberbeteiligung
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen ab der halben Höchstbeitragsgrundlage (2026: 3.465 €) muss sich der Arbeitgeber mit 15 % an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen. Dieser Zuschuss wird direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt, die AMS-Beihilfe reduziert sich entsprechend.
Der Arbeitgeberzuschuss ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 €) steuerfrei. Die Sozialversicherungsbeiträge dafür trägt das AMS.
Dauer der Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungszeit kann innerhalb eines Vierjahreszeitraums im Ausmaß von mindestens 2 Monaten bis maximal 12 Monaten in Anspruch genommen werden. Diese 12 Monate können auch in Teilen konsumiert werden, sofern ein einzelnes Modul mindestens 2 Monate dauert.
Was gilt als Aus- und Weiterbildung?
Das AMS prüft, ob die geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Grundsätzlich anerkannt werden:
- Nachholen von Abschlüssen
- Erlernen einer Fremdsprache im In- oder Ausland
- Berufsqualifizierende Kurse und Lehrgänge
- Studien (mit Nachweis von 20 ECTS pro Semester)
- Qualifizierungen für Mangelberufe (höhere Chancen auf Förderung)
Nicht anerkannt werden Kurse aus dem Freizeit- oder Hobbybereich.
Weiterbildungszeit nach Elternkarenz
Ein direkter Anschluss an die Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Zwischen Ende der Elternkarenz und Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung liegen.
Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren gilt das reduzierte Stundenausmaß von 16 statt 20 Wochenstunden bzw. 16 statt 20 ECTS bei einem Studium.
Antragstellung
Die Beantragung erfolgt beim AMS und ist frühestens 3 Monate vor Beginn der Weiterbildungszeit möglich. Folgende Schritte sind erforderlich:
- Bildungsberatung beim AMS-BerufsInfoZentrum (bei Einkommen unter 3.465 € brutto)
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen
- Antrag beim AMS stellen
- AMS-Entscheidung abwarten – erst mit Bewilligung wird die Vereinbarung wirksam
Achtung: Die Beantragung ist voraussichtlich erst ab 8. Juni 2026 möglich. Das jährliche Budget ist mit 150 Millionen Euro begrenzt.
Pflichten während der Weiterbildungszeit
Für jede Weiterbildungsmaßnahme müssen Teilnahmebestätigungen erbracht werden. Bei Studien ist nach jedem Semester ein Nachweis über mindestens 20 ECTS (bei Betreuungspflichten: 16 ECTS) erforderlich.
Wird die Weiterbildung vorzeitig abgebrochen oder der Nachweis nicht erbracht, kann das AMS die Beihilfe einstellen oder zurückfordern.
Versicherung und Sozialleistungen
Während der Weiterbildungszeit sind Sie unfall-, kranken- und pensionsversichert. Die Zeiten werden bei der Pensionsberechnung berücksichtigt. Die Weiterbildungsbeihilfe gilt als Beihilfe zum Lebensunterhalt.
Weiterbildungsteilzeit
Alternativ zur vollständigen Freistellung besteht die Möglichkeit der Weiterbildungsteilzeit. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, um eine Weiterbildung zu absolvieren:
- Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 50 %
- Mindestarbeitszeit: 10 Wochenstunden
- Mindestdauer der Weiterbildung: 4 Monate
- Mindestens 10 Wochenstunden Weiterbildung
- Keine verpflichtende Bildungsberatung
- Keine Arbeitgeberbeteiligung erforderlich
Die Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe entspricht dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Kündigungsschutz
Während der Weiterbildungszeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings darf die Weiterbildungszeit nicht der Grund für eine Kündigung sein. Diese sogenannte verpönte Motivkündigung kann bei Gericht angefochten werden.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Abfertigung alt inkl. Urlaubsersatzleistung wird berechnet
- Die Zeit der Weiterbildungszeit wird für Urlaub und Kündigungsfristen nicht berücksichtigt
- Krankmeldung erfolgt an das AMS, ab dem 4. Tag steht Krankengeld zu
Beamte
Für pragmatisierte Beamte gibt es die Option des Sabbaticals. Nicht pragmatisierte Beamte (z. B. Vertragslehrer) können die Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbeihilfe?
Nein. Anders als bei der alten Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch. Das AMS entscheidet im Einzelfall, ob die Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.
Ab wann kann ich die neue Weiterbildungsbeihilfe beantragen?
Die Beantragung ist voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich. Der früheste Beginn der Weiterbildung ist ebenfalls der 8. Juni 2026.
Kann ich direkt nach der Elternkarenz in Weiterbildungszeit gehen?
Nein. Zwischen Elternkarenz und Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung liegen.
Wie viel darf ich während der Weiterbildungszeit dazuverdienen?
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € monatlich (Wert 2026).
Muss mein Arbeitgeber etwas zahlen?
Nur wenn Ihr Bruttoeinkommen über 3.465 € liegt. Dann muss der Arbeitgeber 15 % der Beihilfe als Zuschuss an Sie zahlen.
Rechtliche Grundlagen
- Weiterbildungszeit: § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)
- Weiterbildungsteilzeit: § 11a AVRAG
- Weiterbildungsbeihilfe: § 37e AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz)
- Verpönte Motivkündigung: § 15 Abs. 1 AVRAG
Quellen
AMS – Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit