| Altersteilzeit in Österreich – Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Zugangsalter | 5 Jahre vor Regelpensionsalter (Männer: 60 Jahre, Frauen: je nach Geburtsjahr) |
| Arbeitszeitreduktion | 40–60 % der bisherigen Normalarbeitszeit |
| Einkommen | 70–80 % des bisherigen Gehalts (inkl. Lohnausgleich) |
| Max. Dauer 2026 | Kontinuierlich: 4,5 Jahre, Geblockt: bis zu 5 Jahre |
| Voraussetzung | Mind. 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig (ab 2026: schrittweise 17 Jahre) |
| Rechtsanspruch | Nein – Vereinbarung mit Arbeitgeber erforderlich |
Steigt mit dem Alter die Belastung durch die Arbeit zunehmend, dann überlegen viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen. In der Regel ist dies ein Wechsel von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung, der – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – jedem offensteht. Eine besondere Form des gleitenden Übergangs in die Pension ist die geförderte Altersteilzeit, die im Vergleich zu anderen Teilzeitmodellen viele Vorteile im Bereich der Sozialversicherung und des Entgelts für Arbeitnehmer hat.
Geförderte Altersteilzeit – was ist das?
Unter dem Begriff „geförderte Altersteilzeit“, kurz Altersteilzeit, wird eine Möglichkeit verstanden, vor dem Pensionsantritt nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten. In Österreich gibt es zwei Modelle:
- Kontinuierliches Modell: Durchgehende Reduzierung der Arbeitszeit
- Blockmodell: Vollzeit arbeiten, dann Freistellung vor der Pension
Für beide Modelle gilt: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, sondern Ihr Arbeitgeber muss damit einverstanden sein. Kommt der Arbeitgeber dem Wunsch nicht nach, können Sie ihn nicht einklagen.
Kontinuierliches Modell: Reduzierung der Arbeitszeit
Beim kontinuierlichen Modell können die Arbeitsstunden, gerechnet von der Normalarbeitszeit, zwischen 40 und 60 Prozent verringert werden. Sie arbeiten also dauerhaft in Teilzeit. Die Dauer der reduzierten Arbeitszeit wird zusammen mit dem Arbeitgeber festgelegt.
Seit 1. Jänner 2024 sind flexible Arbeitszeitgestaltungen möglich: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6 Monaten darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 20 und 80 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit schwanken, sofern sie sich über den Zeitraum hinweg ausgleicht.
Blockmodell
Beim Blockmodell wird zwischen der Arbeits- und Freizeitphase unterschieden. Während der Arbeitsphase arbeiten Sie ganz normal wie bisher. Die Freizeitphase, also die Freistellung vom Dienst, setzt dann unmittelbar vor dem Pensionsantritt ein. Es handelt sich dabei um eine Vorverlegung des Pensionsantritts. Deshalb müssen Arbeitgeber auch spätestens zum Beginn der Freizeitphase eine Ersatzkraft eingestellt haben. Die Höchstgrenze der Freizeitphase ist mit 2,5 Jahren festgelegt.
Hinweis: Die geblockte Altersteilzeit läuft aus – ab 2029 wird sie nicht mehr gefördert. Bis dahin wird die AMS-Förderung schrittweise reduziert.
Wer kann in Altersteilzeit gehen?
Der gleitende Übergang in die Pension richtet sich an ältere Arbeitnehmer. Der Beginn richtet sich nach dem Regelpensionsalter:
- Männer: Zugangsalter 60 Jahre (5 Jahre vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren)
- Frauen: Zugangsalter abhängig vom Geburtsjahr (das Regelpensionsalter wird bis 2033 schrittweise auf 65 Jahre angehoben)
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
- Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung: Mindestens 15 Jahre (780 Wochen) in den letzten 25 Jahren. Ab 2026: schrittweise Erhöhung auf 17 Jahre (884 Wochen) bis 2029.
- Beschäftigungsausmaß: Mindestens 60 % der Normalarbeitszeit im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit.
- Arbeitsverhältnis: Muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Vereinbarung bestanden haben.
Beschäftigungsausmaß
Diese Form der Arbeitszeitreduktion kann nur vereinbart werden, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit das Beschäftigungsausmaß nicht unter 60 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit lag. Die Untergrenze liegt bei:
- Bei einer 40-Stunden-Woche: 24 Stunden pro Woche
- Bei einer 38,5-Stunden-Woche: 23,1 Stunden pro Woche
Wichtige Änderungen ab 2026
Mit der Einführung der neuen Teilpension ab 1. Jänner 2026 ändern sich auch die Regelungen zur Altersteilzeit erheblich:
Verkürzte Laufzeit der kontinuierlichen Altersteilzeit
| Beginn der Altersteilzeit | Maximale Dauer |
|---|---|
| Bis 31.12.2025 | 5 Jahre |
| 2026 | 4,5 Jahre |
| 2027 | 4 Jahre |
| 2028 | 3,5 Jahre |
| Ab 2029 | 3 Jahre |
Erhöhte Versicherungszeiten
Die erforderlichen Beschäftigungszeiten werden schrittweise erhöht:
- Bisher: 780 Wochen (15 Jahre) in den letzten 25 Jahren
- Ab 2029: 884 Wochen (17 Jahre) in den letzten 25 Jahren
Nebenbeschäftigungsverbot
Ab 1.1.2026 gilt ein Nebenbeschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern. Bei Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung fällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld weg. Ausgenommen sind Beschäftigungen, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden.
Für bereits laufende Altersteilzeiten gilt: Zusätzliche Beschäftigungen müssen bis 30.6.2026 beendet werden.
Überstunden werden nicht mehr berücksichtigt
Bei kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2026 beginnen, werden Überstunden und Mehrleistungsstunden bei der Berechnung des Lohnausgleichs nicht mehr berücksichtigt.
Ausschluss von der geförderten Altersteilzeit
Von der geförderten Altersteilzeit ausgenommen sind Arbeitnehmer, die:
- eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung beziehen (Witwenpensionen sind keine eigenen Leistungen)
- Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beziehen
- einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen
- das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und Anspruch auf eine Regelpension haben
Wie hoch ist das Einkommen während der Altersteilzeit?
Die Höhe Ihres monatlichen Einkommens hängt von Ihrem bisherigen Gehalt ab. Je nach Höhe der Arbeitszeitreduktion wird das monatliche Einkommen um den entsprechenden Anteil verringert – plus einem Lohnausgleich von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags.
Beispiel: Arbeiten Sie nur mehr 60 Prozent, dann erhalten Sie 60 Prozent Ihres bisherigen Gehalts plus 20 Prozent Lohnausgleich. Insgesamt beträgt Ihr Einkommen 80 Prozent Ihres bisherigen Gehalts.
Sozialversicherung und Abfertigung
Die Beitragsgrundlage bleibt erhalten – es werden die gleichen Beträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung einbezahlt wie vor der Altersteilzeit. Sie haben also keine Einbußen bei der Pension!
Auch der Abfertigungsanspruch bleibt in gleicher Höhe erhalten:
- Abfertigung alt: Berechnung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit
- Abfertigung neu: Beiträge werden weiterhin auf Basis der vorherigen Arbeitszeit entrichtet
Förderung für Arbeitgeber (Altersteilzeitgeld)
Arbeitgeber können einen Teil der Mehrkosten vom Arbeitsmarktservice (AMS) zurückbekommen:
| Modell | AMS-Förderung |
|---|---|
| Kontinuierliches Modell | 90 % des Lohnausgleichs und der zusätzlichen SV-Beiträge |
| Kontinuierlich mit Korridorpensionsanspruch | 100 % des Lohnausgleichs und der zusätzlichen SV-Beiträge |
| Blockmodell (läuft aus) | Schrittweise Reduktion, ab 2029 keine Förderung mehr |
Kündigung während der Altersteilzeit
Die geförderte Altersteilzeit schützt nicht vor einer Kündigung. Allerdings stellt die Verringerung der Arbeitszeit bzw. die Absicht dazu keinen Kündigungsgrund dar.
Alternative: Die neue Teilpension ab 2026
Ab 1. Jänner 2026 gibt es mit der Teilpension eine neue Möglichkeit für den gleitenden Übergang in den Ruhestand. Sie richtet sich an Personen, die bereits Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension) haben.
Bei der Teilpension wird die Arbeitszeit um 25–75 % reduziert, und gleichzeitig wird ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt. Die restliche Pension wird weiter angespart.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Alter kann die Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?
Das Zugangsalter liegt 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter – für Männer also bei 60 Jahren. Für Frauen hängt es vom Geburtsjahr ab, da das Regelpensionsalter bis 2033 schrittweise auf 65 Jahre angehoben wird.
Müssen für die Altersteilzeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden?
Ja. Sie müssen in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre (ab 2029: 17 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate bestehen, und Ihre bisherige Arbeitszeit darf nicht unter 60 % der Normalarbeitszeit liegen.
Welche Einbußen beim Gehalt muss man hinnehmen?
Die Einbußen entsprechen nur teilweise der Arbeitszeitreduktion, da Sie einen Lohnausgleich von 50 % der Differenz erhalten. Bei 60 % Arbeitszeit bekommen Sie 80 % Ihres bisherigen Gehalts.
Wirkt sich die Altersteilzeit negativ auf die Pension aus?
Nein. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin auf Basis des ursprünglichen Vollzeiteinkommens bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der Pension.
Was ändert sich ab 2026?
Die maximale Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird schrittweise von 5 auf 3 Jahre reduziert. Außerdem sind Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nicht mehr erlaubt, und Überstunden werden bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt.
Kann ich neben der Altersteilzeit noch woanders arbeiten?
Ab 2026 nicht mehr. Bei Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung fällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld weg. Ausnahme: Beschäftigungen, die Sie bereits vor der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt haben.
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