| Lohnpfändung – Das Wichtigste auf einen Blick | |
|---|---|
| Definition | Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen durch einen Gläubiger |
| Existenzminimum | Unpfändbarer Freibetrag, der dem Arbeitnehmer verbleibt |
| Drittschuldner | Der Arbeitgeber, der den pfändbaren Teil an den Gläubiger überweist |
| Frist Drittschuldnererklärung | 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung |
| Anpassung | Existenzminimum wird jährlich an den Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst |
Was muss ich als Arbeitnehmer bei der Lohnpfändung tun?
Als Arbeitnehmer müssen Sie bei einer Lohnpfändung Ihren Arbeitgeber über bestehende Unterhaltspflichten informieren. Die Berechnung, welcher Teil Ihres Arbeitseinkommens an den Gläubiger geht, wird vom Arbeitgeber vorgenommen.
Wie hoch ist das Existenzminimum?
Kommt es zur Pfändung des Arbeitseinkommens, dann hängt die Höhe des Existenzminimums von Ihrem Nettobezug ab. Dieser wird vom Arbeitgeber im Zuge der Exekution berechnet.
Wo finde ich als Arbeitgeber Hilfe bei der Ermittlung des Existenzminimums?
Nachdem Sie als Arbeitgeber den Nettobezug des Arbeitnehmers berechnet haben, finden Sie die entsprechende Höhe des Existenzminimums in den sogenannten Existenzminimum-Tabellen.
Was ist die Drittschuldnererklärung?
Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber der Drittschuldner, da er das Geld, also den pfändbaren Teil von Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers, an den Gläubiger überweist. In der Drittschuldnererklärung sind Angaben über die Lohn- bzw. Gehaltssituation des Arbeitnehmers zu machen. Sie ist dem Gericht und dem Gläubiger zuzustellen.
Wird ein Kredit, beispielsweise für den Kauf eines Autos, einer Wohnung oder eines Hauses aufgenommen, verlangt der Kreditgeber eine Sicherheit. Zu den wichtigsten Sicherungsmitteln bei einem Privatkredit gehört in Österreich die Lohn- bzw. Gehaltsverpfändung. Sie berechtigt den Kreditgeber, also die Bank, sollte der Kreditnehmer in Zahlungsverzug geraten, auf seinen Lohn bzw. das Gehalt zuzugreifen. Neben den Banken können aber auch andere Zahlungsrückstände zur Lohnpfändung führen, dazu gehört zum Beispiel der Zahlungsverzug bei:
- Versandhäusern
- Versicherungen
- Handwerksbetrieben oder
- rückständigen Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder
Dabei wird in Österreich nicht das komplette Gehalt gepfändet, sondern nur ein Teil. Jener Teil, der nicht exekutiert wird, ist das sogenannte Existenzminimum.
Exekution der Lohnverpfändung
Voraussetzung für die gerichtliche Lohnpfändung ist ein entsprechender Titel des Gläubigers. Dieser wird auf Antrag des Gläubigers vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt und anschließend dem Arbeitgeber zugestellt. Als Drittschuldner ist er dafür verantwortlich, dass der pfändbare Teil des Lohns an den Gläubiger bezahlt wird, bis die Schuld des Arbeitnehmers getilgt ist. Außerdem muss er das Existenzminimum ermitteln. Basis für die Berechnung der beiden Teile ist die sogenannte Drittschuldnererklärung.
Drittschuldnererklärung
Die Drittschuldnererklärung gibt Auskunft über die Situation des Arbeitnehmers. Sie beinhaltet unter anderem Fragen:
- zum Nettoverdienst
- zu Unterhaltspflichten
- zu anderen Gläubigern
Die Frist für die Erstellung der Drittschuldnererklärung beträgt vier Wochen, nachdem die Lohnpfändung beim Arbeitgeber eingegangen ist. Sie ist dem Gericht und dem Gläubiger zu übermitteln. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnerklage gegen den Arbeitgeber einreichen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Gläubiger die Verfahrenskosten ersetzen.
Zahlungen an den Gläubiger
Die erste Zahlung des pfändbaren Betrags an den Gläubiger erfolgt frühestens vier Wochen, nachdem die Lohnpfändung beim Arbeitgeber eingegangen ist (vereinfachtes Bewilligungsverfahren). Allerdings kann der Arbeitgeber mit dem Beginn der Zahlungen bis zu acht Wochen nach Zustellung warten, zum Beispiel bis zum nächsten Termin der Lohnzahlung.
Wird das Dienstverhältnis während der Lohnpfändung beendet, dann muss der Arbeitgeber den Gläubiger darüber informieren – spätestens eine Woche nach Ende des Folgemonats der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt der Arbeitgeber seiner Verständigungspflicht nicht nach, dann haftet er dafür mit bis zu 1.000 Euro. Keine Pflicht zur Verständigung über das Bezugsende besteht:
- wenn der Bezug unterhalb des Existenzminimums fällt
- wenn ein Präsenz- oder Zivildienst angetreten wird
- wenn das Mutterschutzbeschäftigungsverbot oder eine Elternkarenz beginnt
- wenn der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch wegen eines langen Krankenstandes ausläuft
Berechnung des Existenzminimums
Da Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in Österreich beschränkt pfändbare Forderungen sind, verbleibt dem Arbeitnehmer das Existenzminimum. Da sich dieses nach dem jeweiligen Nettoeinkommen richtet, ist es nicht für alle Arbeitnehmer gleich hoch. Außerdem wird es jährlich an den Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum
Basis für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags (= Existenzminimum) ist der Bruttomonatsbezug inklusive Überstunden, Prämien, Zulagen etc. Abgezogen werden davon:
- Anteil des Dienstnehmers zur Sozialversicherung
- Lohnsteuer
- unpfändbare Forderungen (wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen)
- Betriebsratsumlage
- Gewerkschaftsbeitrag
- Beiträge, die nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz abgeführt werden
Werden diese Posten abgezogen, erhält man den Nettobezug. Dieser wird abgerundet, sodass er durch
- 20 Euro bei monatlicher Auszahlung
- 5 Euro bei wöchentlicher Auszahlung
- 1 Euro bei täglicher Auszahlung
teilbar ist. Nach dieser Rundung steht die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum fest.
Hinweis: Als pfändungsfrei kann die Gesamtforderung behandelt werden, wenn der Nettobezug (ungerundet) das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro pro Monat (2,50 Euro pro Woche bzw. 0,50 Euro pro Tag) übersteigt.
Berechnung der Höhe des Existenzminimums
Ist die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag ermittelt, hängt seine tatsächliche Höhe davon ab, ob der Arbeitnehmer:
- Sonderzahlungen erhält oder nicht
- gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist
Allgemeiner und erhöhter Grundbetrag – Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
Bekommt der Arbeitnehmer Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld, dann steht ihm der allgemeine Grundbetrag zu. Besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung, dann erhält er den erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Obwohl sich der Grundbetrag nach dem Nettobezug richtet, gibt es auch hier eine Obergrenze. Diese wird jährlich angepasst – ab einem bestimmten Nettobezug erhöht sich das Existenzminimum nicht mehr.
Unterhaltsgrundbetrag
Ist der Arbeitnehmer gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, erhöht sich das Existenzminimum um den Unterhaltsgrundbetrag. Er beträgt für jede unterhaltsberechtigte Person 20 Prozent des allgemeinen Grundbetrags. Er wird für maximal fünf Personen berücksichtigt.
Abfertigung
Die Abfertigung ist eine einmalige Leistung, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird. Im Pfandrecht wird sie wie ein Monatsbezug behandelt. Daher gilt für sie der erhöhte allgemeine Grundbetrag, auch wenn sie in der Höhe mehreren Monatsbezügen entspricht. Die Obergrenze des Freibetrags richtet sich dabei nach der Anzahl der Monate, für welche die Abfertigung bezahlt worden ist. Liegt die Abfertigung über dem Höchstbetrag der jeweiligen Anzahl der Monate, dann wird der unpfändbare Freibetrag nicht von der Abfertigung, sondern von der Höchstgrenze berechnet.
Existenzminimum-Tabellen
Der Nettobezug, also die Berechnungsgrundlage für das Existenzminimum, muss vom Arbeitgeber berechnet werden. Für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags stellt das Bundesministerium für Justiz auf seiner Homepage die sogenannten Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung, die jährlich aktualisiert werden:
BMJ – Drittschuldnererklärung und Existenzminimum-Tabellen
Mehrbetrag
Unter dem Mehrbetrag ist jener Rest zu verstehen, der nach Abzug des Grundbetrags (bzw. der Grundbeträge) von der Berechnungsgrundlage übrig bleibt.
Sonderfälle
Mit der Zustellung der Lohnpfändung ist das Pfandrecht begründet. Dabei sind folgende Fälle zu beachten:
- Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zustellung unter dem Existenzminimum, dann wird es exekutiert, wenn das Arbeitseinkommen das Existenzminimum überschreitet, also auch zu einem späteren Zeitpunkt.
- Wird das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr unterbrochen, dann bleibt das Pfandrecht auch für das Arbeitseinkommen nach der Unterbrechung wirksam.
- Sinkt das Arbeitseinkommen während der Exekution unter den pfandfreien Freibetrag, wird es wieder wirksam, sobald Lohn oder Gehalt das Existenzminimum wieder überschreiten.
- Kommt es zu einer Erhöhung des Arbeitseinkommens, wird auch diese Lohn- bzw. Gehaltserhöhung vom Pfandrecht erfasst.
Häufig gestellte Fragen
Kann mein gesamtes Gehalt gepfändet werden?
Nein, in Österreich ist das Arbeitseinkommen nur beschränkt pfändbar. Der unpfändbare Teil (Existenzminimum) verbleibt dem Arbeitnehmer, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Wird das Existenzminimum jährlich angepasst?
Ja, das Existenzminimum wird jährlich an den Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie in den Existenzminimum-Tabellen des Bundesministeriums für Justiz.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Pfändung informieren?
Der Gläubiger bzw. das Gericht stellt die Pfändung direkt dem Arbeitgeber zu. Sie müssen Ihren Arbeitgeber jedoch über bestehende Unterhaltspflichten informieren, da diese das Existenzminimum erhöhen.
Kann ich während einer Lohnpfändung den Arbeitgeber wechseln?
Ja, das ist möglich. Das Pfandrecht bleibt bei einer Unterbrechung von bis zu einem Jahr wirksam. Der neue Arbeitgeber wird vom Gläubiger über die bestehende Pfändung informiert.
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